Habt ihr eine schriftliche AB bekommen?
BYD Seal Forum Bestell- und Wartesaal - Bestellen 2023 Lieferzeit 2024 - Auslieferung des BYD Seal
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Was wenn da drin steht voraussichtlich April 2024. Wann kann ich dann abmahnen?^^
Ich lege das mal im Sinne des Verkäufers aus und rechne 6 Wochen ab Ende April.
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Habt ihr eine schriftliche AB bekommen?
Ja selbstverständlich.
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Ist im Kaufvertrag lediglich ein ungefährer Lieferzeitraum angegeben, müsten Sie den Händler zunächst anmahnen und ihm eine Nachfrist setzen. Erst wenn diese verstreicht, können Sie Ihre Rechte geltend machen (Rücktritt vom Kaufvertrag, Preisminderung oder Schadensersatz).
Ist aber nicht eindeutig ob nicht ungefähr ein Zeitraum z.B. von 2 Monaten oder Lieferung im 2. Quartal sein muss.
Ansonsten würde ich auch sagen 6 Wochen ab 30.4.24.
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Da aber in Deutschland kein Gesetz und keine Vorschrift eindeutig ist und es immer eine Auslegungssache ist kann der Händler sich auf höhere Gewalt ( z.B. während der Corona Pandemie, Halbleiterkrise ) oder außergewöhnliche Umstände berufen ( Störung der Schifffahrtsrouten, Kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen durch Behörden usw. ).
Also dürfte es in der Realität schwierig werden.
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Grundsätzliches zum Lieferverzug
Ein Händler bzw. Kaufmann ist verpflichtet, die bestellte Ware fristgerecht zu liefern, andernfalls gerät er unter Umständen gemäß § 286 BGB (Verzug des Schuldners) in Lieferverzug. Ob ein Lieferverzug eintritt, hängt aber grundsätzlich zunächst erst mal davon ab, ob ein unverbindlicher Liefertermin oder ein fixer Liefertermin vereinbart wurde.
Wenn Sie Waren vor Ort beim Händler kaufen, für die nur ein ungefährer Liefer- oder Abholtermin vereinbart wurde, z. B. Lieferung in circa oder ungefähr zwei Wochen, müssen Sie zunächst die gesamte Frist verstreichen lassen und dann den Verkäufer anmahnen und ihm eine Frist zur Nachlieferung setzen. Damit setzen Sie den Verkäufer in Verzug. Ist auch diese Frist verstrichen, können Sie Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen.
Im Gegensatz zu der oben genannten „circa“-Angabe sieht es bei konkreteren Angaben anders aus. Bei Einkäufen über das Internet etwa sind Verkäufer dazu verpflichtet, konkrete Angaben zum Zeitraum der Lieferung zu machen. Dies geht aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB hervor. Aus Formulierungen wie „Lieferzeit 8 bis 14 Tage“ ergibt sich ein konkreter Zeitraum. Bei solchen konkreten Zeitangaben muss der Verkäufer auch innerhalb dieser Zeit liefern, um nicht in Verzug zu geraten. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der genannten acht bis vierzehn Tage, kommt er auch ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug.
Es gibt Fälle, in denen der Verkäufer für Lieferverzögerungen nicht verantwortlich ist. Die Juristen sprechen in solchen Fällen von höherer Gewalt (§ 286 Abs. 4 BGB), die unerwartet eintritt und sowohl den Verkäufer als auch den Käufer überrascht. Ein typisches Beispiel ist eine Überschwemmung oder ein Brand im Lager, bei dem auch die Ware vernichtet wird und der Verkäufer die Ware neu bestellen oder produzieren muss. Jedoch gibt es zum Thema höhere Gewalt Grenzen. Lieferverzögerungen aufgrund der Coronapandemie zählen beispielsweise nicht darunter.
Welche Rechte hat ein Kunde im Fall einer Lieferfristüberschreitung bei einem Neufahrzeug?
Wer ein Neufahrzeug bei einem Händler bestellt, der erhält in der gängigen Praxis vonseiten des Händlers auch eine voraussichtliche Lieferzeit für das Fahrzeug. Den wenigsten Kunden ist dabei jedoch der Umstand bewusst, dass es sich bei dieser Angabe eher um eine unverbindliche Lieferzeit für das Fahrzeug handelt. Dementsprechend ist auch der Liefertermin unverbindlich.
Wenn ein unverbindlicher Liefertermin verstreicht hat der Anbieter zusätzlich noch sechs Wochen Gelegenheit, das vertraglich geschuldete Fahrzeug an den Kunden auszuliefern. Dies ergibt sich aus den NWVB (Neuwagenverkaufsbedingungen, welche von dem VDA (Verband der Automobilindustrie verabschiedet wurde. Diese NWVB sind ein Standardbestandteil von den Kaufverträgen im Zusammenhang mit Neufahrzeugen.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Sollten diese sechs Wochen ohne eine Lieferung seitens des Händlers verstrichen sein, so sollte der Kunde bei dem Händler in schriftlicher Form bei dem Händler die Lieferung einfordern und für diese Lieferung auch eine sogenannte Nachfrist festlegen. In der gängigen Praxis wird die Zeitspanne von zwei Wochen Nachfrist als angemessen angesehen. Mit dem Zeitpunkt, an dem der Händler dieses Schreiben von dem Kunden erhält, gerät der Händler in den sogenannten Lieferverzug. Sollte der Händler diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Rücktritt von dem Kaufvertrag zu erklären.
Frist zur Nachbesserung
Wurde in dem Kaufvertrag ein Liefertermin als verbindlich festgelegt, so kann eine Nachfrist auch direkt einen Tag nach dem verbindlichen Liefertermin festgelegt werden. Sollte ein Kunde jedoch in dem Aufforderungsschreiben keine Nachfrist setzen, so ist ein Rücktritt von dem Kaufvertrag aufgrund einer nicht erfolgten Lieferung erst mit Ablauf von vier Monaten möglich.
Entscheidend mit den Möglichkeiten, die ein Kunde bei einem Autokauf hat, ist letztlich auch die Art des Kaufs. Wer beispielsweise als Kunde telefonisch oder auch online eine Bestellung vorgenommen hat, besitzt ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht besteht für einen Zeitraum von 14 Tagen. Sollte der Hersteller nicht in der Lage sein, das von dem Kunden bestellte Fahrzeug nicht in der gewünschten Form auszustatten, so besteht für die Kunden das Recht, aufgrund des Vorliegens eines Sachmangels eine Nachbesserung von dem Händler zu verlangen oder aufgrund von einer Vertragsnichterfüllung von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Da für viele Händler die Nachbesserung aufgrund von technischen Einschränkungen oder finanziellen Mehraufwänden überhaupt nicht möglich ist erfolgt in diesen Fällen direkt die Mitteilung, dass der Kunde das Recht des Rücktritts von dem Kaufvertrag hat. Die Händler bieten somit den Kunden in diesen Fällen dem Kunden direkt den Rücktritt an.
Was gilt als „höhere Gewalt“?
Nicht selten berufen sich die Händler in der gängigen Praxis bei Lieferverzögerungen auf das Vorliegen von höherer Gewalt. Der Gesetzgeber besagt, dass im Vorliegen von höherer Gewalt die Lieferfrist sich um eben jene Zeitspanne verlängert, in welcher die höhere Gewalt tatsächlich vorliegt. Als höhere Gewalt gelten dabei Streiks oder auch Naturkatastrophen. Sollten diese Umstände die Lieferungen beeinträchtigen oder gar verursachen, so hat der Kunde bedauerlicherweise keine Alternative zu dem Abwarten auf die Lieferung. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass es in Deutschland bedauerlicherweise keinerlei gesetzliche Definition des Begriffs „höherer Gewalt“ gibt. Der Gesetzgeber spricht jedoch im Zusammenhang mit „höherer Gewalt“ von einem „unvorhersehbaren, unbeherrschbaren und von außen kommendem Ereignis, welches sich selbst durch höchste Sorgfalt nicht abwenden oder verhindern lässt“.
Die Corona-Pandemie fällt definitiv in den Bereich der „höheren Gewalt“. Inwieweit sich jedoch aus der Corona-Pandemie heraus eine Lieferverzögerung oder auch Problematiken bei der Ausstattung eines Neufahrzeugs begründet, ist stets als Einzelfallprüfung zu analysieren.
Hat der Kunde bei einem Lieferverzug Schadensersatzansprüche?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Kunde aufgrund eines Verzugsschadens durchaus einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Händler geltend machen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Lieferverzug durch den Händler aufgrund von leichten Fahrlässigkeiten verschuldet sein muss. Der Schadensersatz kann seitens des Kunden mit einer Höhe von 5 Prozent von dem Kaufpreis in Anspruch genommen werden. Es ist dem Kunden auch möglich, den Schadensersatzanspruch im Zuge eines Rücktritts von dem Kaufvertrag geltend zu machen. Es ist jedoch in der gängigen Praxis meistens erforderlich, dass derartige Schadensersatzansprüche wie beispielsweise die Kosten für ein Leihfahrzeug für die Zeitspanne der Lieferverzögerung oder auch die zwingend erforderlichen Mehrkosten für den Erwerb von einem anderweitigen Fahrzeug mithilfe eines Rechtsanwalts gegenüber dem Händler geltend gemacht werden müssen. Ob dem Händler eine leichte Fahrlässigkeit tatsächlich nachgewiesen werden kann ist dabei die gänzlich andere Frage, die in der Regel gerichtlich geklärt werden muss.
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Danke, dass du das extra für uns zusammen geschrieben hast
Noch ist es aber allerdings noch nicht so weit -
Sehr ausführlich beschrieben und absolut korrekt.
Traurig genug dass ein Neuwagen soviel Zeit und Energie erfordert.
Ich denke ich werde nur noch einen Neuwagen kaufen wenn der direkt schon beim Händler zum Verkauf.
Bestellung ?
Niemals wieder
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Selbsterkenntnis ist der erste Weg zur Besserung.
Ich kann den Frust von allen nachvollziehen und diese Ungewissheit ob und wann ist natürlich mehr als unbefriedigend.
Aber wer bei einem in der EU neuem Hersteller, welcher gerade mehrere Kontinente gleichzeitig erschließt, davon ausgeht dass alles reibungslos von statten geht, der tut mir leid.
Das das System, welches zur Zeit herrscht nicht gut ist ist allen bewusst.
Mann sollte sich Mal fragen wer etwas davon hat das die Fahrzeuge nicht ausgeliefert werden... BYD ? Sicherlich nicht... Hedin auch nicht.... Der händler schon gar nicht.
Also Stehen die Fahrzeuge entweder auf Grund von politischen gebären oder aufgrund von defekten/Aufbereitung oder aus logistischen Problemen rum.
Ich habe Mal gelesen dass BYD den Vertrieb selber durchführen will. Keine Ahnung ob dies gerade anläuft oder nicht.
Aber dieses geweihne in einem Forum mit mehreren Nachrichten die sich alle um das selbe drehen bringt hier keinem was.
Es wäre zielführender und auch eine Hilfe für andere das Geschehen sachlicher und ohne so viel Emotionen zu schreiben.
Der Weg über eine Stornierung ist sicherlich interessant für viele.
Der Ablauf usw. Ist mir zumindest auch nicht bekannt.
Aber nicht wenn es wie hier in einer Hasstirade niedergeschrieben wird.
So kommt es mir zumindest vor.
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Das das System, welches zur Zeit herrscht nicht gut ist ist allen bewusst.
Mann sollte sich Mal fragen wer etwas davon hat das die Fahrzeuge nicht ausgeliefert werden... BYD ? Sicherlich nicht... Hedin auch nicht.... Der händler schon gar nicht.
Also Stehen die Fahrzeuge entweder auf Grund von politischen gebären oder aufgrund von defekten/Aufbereitung oder aus logistischen Problemen rum.
Aber gerade dann muss man doch einfach nur mit dem Kunden kommunizieren und BYD ist "der Gute". Tun sie aber nicht.
Aber dieses geweihne in einem Forum mit mehreren Nachrichten die sich alle um das selbe drehen bringt hier keinem was.
[..]Aber nicht wenn es wie hier in einer Hasstirade niedergeschrieben wird.
So kommt es mir zumindest vor.
Das ist ja eig nur eine Person.
Alle anderen, die sich beschweren sind einfach nur Verwundert über Punkt 1 und dadurch natürlich zurecht unzufrieden.